Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag


Eine einfache Anleitung

Es gibt jede Menge Gründe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und insbesondere seine Finanzierung abzulehnen: Mancher fragt sich, warum er für ein Programm bezahlen soll, das er schon lange nicht mehr konsumiert. Oder warum die Intendanten Gehälter bis zu 400.000 € im Jahr beziehen. Oder warum ein Single-Haushalt denselben Rundfunkbeitrag bezahlen muss wie eine WG. Oder warum die Sender sich gerne als staatsfern bezeichnen, obwohl die Rundfunkräte voller Politiker sind.

Wer den Rundfunkbeitrag endgültig vermeiden will, muss auswandern, obdachlos werden oder sterben. Dennoch kann jeder einzelne effektiven Widerstand leisten, und durch vielfachen Widerstand können wir Änderungen bewirken. Sparen tut man nichts – vielmehr fallen sogar geringe zusätzliche Kosten an. Aber man streut dem Beitragsservice ordentlich Sand ins Getriebe und kann die Zahlung um Monate oder gar Jahre verzögern. Und man tut endlich was, anstatt sich immer nur zu ärgern.

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Falls noch nicht geschehen, stellt man auf www.rundfunkbeitrag.de vom Lastschriftverfahren auf die gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten um. Man erhält dann jeweils zum Fälligkeitstermin eine Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Die kann man abheften und ansonsten ignorieren.

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Nach einigen Wochen oder Monaten erhält man den Festsetzungsbescheid. Diesem widerspricht man schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang. Der Widerspruch ist zu richten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt, deren Postanschrift stets aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgeht. Für Einwohner von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz etwa kann der Widerspruch so aussehen:

Max Mustermann
Musterstraße 67
12345 Musterstadt

Südwestrundfunk
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart

Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen Ihren Festsetzungsbescheid vom 02.12.2023, mir zugegangen am 15.12.2023.

Ich habe Ihr Programm nicht bestellt und konsumiere es auch nicht.

(Unterschrift)

Musterstadt, 09.01.2024

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Die Landesrundfunkanstalt wird den Widerspruch natürlich zurückweisen, und zwar mit einem Widerspruchsbescheid. Dies kann wiederum mehrere Monate dauern.

Wenn man den Widerspruchsbescheid erhält, ist es ratsam, die zuvor im zugehörigen Festsetzungsbescheid festgesetzte Summe zu bezahlen – so vermeidet man Zwangsvollstreckung und Pfändung. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem ursprünglichen Rundfunkbeitrag und einem Säumniszuschlag (8 € pro Quartal). Etwaige jüngere Forderungen, für die noch kein Festsetzungsbescheid ergangen ist, bezahlt man nicht.

Der Rundfunkbeitrag hat für seine Gegner einen großen Vorteil: Er wird alle drei Monate neu fällig. Und ebenso oft kann man Widerspruch einlegen, gerne mit anderer oder aktueller Begründung.

Es kann vorkommen, dass mehrere Zahlungsaufforderungen eingehen, bevor man den ersten Festsetzungsbescheid erhält. Oder mehrere Festsetzungsbescheide vor dem ersten Widerspruchsbescheid. Am Prinzip ändert sich dadurch nichts: nach Festsetzungsbescheiden jeweils fristgerecht widersprechen, nach Widerspruchsbescheiden zahlen.

Auch verschicken manche Landesrundfunkanstalten formlose Schreiben, wonach zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet worden sei und der Vorgang als erledigt betrachtet werde, falls man sich nicht nochmals meldet. Solche Schreiben sind rechtlich belanglos und können einfach ignoriert werden.

Ebenso ignorieren kann man die Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung, falls man den darin angeführten Festsetzungsbescheiden fristgerecht widersprochen und die Landesrundfunkanstalt dazu noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Vorher wird die Landesrundfunkanstalt keine Zwangsvollstreckung betreiben.